ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem BGB und HGB.

1. Angebote:
Unser Angebot ist freibleibend.

2. Aufträge:
Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.

3. Grafiken
Der Kunde erwirbt ein einmaliges Nutzungsrecht, welches auf das gekaufte Produkt beschränkt ist. Das Urheberrecht verbleibt bei der GOLFMANUFAKTUR Torsten Schneider e.K.. Mit der Freigabe durch den Kunden übernimmt dieser die volle Verantwortung für inhaltliche Fehler. Sofern nicht schriftlich vom Kunden angegeben obliegt die Auswahl der Hintergrundfolie bei der Produktion von Schildern der GOLFMANUFAKTUR Torsten Schneider e.K. unabhängig von der freigegebenen Abbildung des Layouts.

4. Preise
Berechnung der Ware erfolgt zu unseren am Lieferungstag gültigen Preisen ab Werk. Ausschließlich Verpackung. Erfahren die Preise zwischen Auftrags-bestätigung und Ausfertigung infolge Steigerung der Rohstoffkosten oder sonstigen Gründen eine Erhöhung, so gelten jeweils unsere am Lieferungstag gültigen Preise.

5. Zahlung:
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in verlustfreier Kasse. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Sollten wir im Einzelfall davon abweichend die Gewährung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer Abweichenden Vereinbarung was folgt: Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der vereinbarte Skontobetrag wird von Schlussrechnungen abgezogen. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt voraus, dass sämtliche Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung innerhalb der vereinbarten Skontofrist und vollständig ausgeglichen wurden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe erfolgte, ist ein Abzug von Skonto insgesamt unzulässig. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Zinsforderungen und dann auf die ältesten Forderungsrückstände verbucht. Kassenskonto wird nur bei restloser Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, auch derjenigen aus früherer Lieferung gewährt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrost kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. An Verzugszinsen wird der jeweils gültige Bankzins zuzüglich Kosten und Provisionen berechnet. Wechsel und Schecks- für uns spesenfrei – gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Im Falle eines Wechselprotestes, eines eigenen oder fremden Akzeptes werden unsere Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln, ungeachtet, ob es eigene oder fremde Wechsel sind, sofort fällig. Ein Recht auf Einbehaltung der Zahlung und Aufrechnung steht dem Käufer nicht zu. Solange fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt sind, bleiben wir von weiteren Lieferungen frei bzw. können wir für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Bezahlungen oder Sicherheitsleistung vor Lieferung verlangen. Dies gilt auch, wenn uns nach Vertragsschluss infolge einer ungünstigen Auskunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen oder wenn nach unserer Auffassung aus sonstigen Gründen die Verhältnisse des Käufers als verschlechtert anzusehen sind. In beiden Fällen ist der Käufer zu Gegenansprüchen nicht berechtigt.

6. Lieferung:
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Betriebsstörungen, Ausfälle einer Rohstofflieferung und alle sonstigen Umstände, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, entbinden uns für die Zeit der Behinderung von der gegebenen Lieferungspflicht und berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom Auftrag oder zu Schadensersatzforderungen, somit Liefermöglichkeit der Ware vorbehalten. Ablieferung und Berechnung erfolgt im Ganzen oder in Teilsendungen nach jeweiliger Fertigstellung. Bei Abschlüssen gilt jede Lieferung als ein Geschäft für sich. Etwaige Differenzen bei einzelnen Lieferungen bleiben ohne Präjudiz auf die anderen. Die Lieferungen sind zu 10 v. H. unter oder der bestellten Menge sowie geringe Abweichungen von den Maßen, Gewichten, Abbildungen und vereinbarten Ausführung behalten wir uns vor. Von weiteren Lieferungen sind wir ohne Inverzugsetzung frei, wenn ein Käufer seinen Verpflichtungen bezüglich einer Teillieferung nicht vertragsgerecht nachkommt

7. Versand und Verpackung:
Der Versand erfolgt ab Werk Dillenburg auf Gefahr des Empfängers als Frachtgut, Express oder per Post, wenn keine andere Versandart vorgeschrieben ist. Falls Verpackung notwendig ist, wird sie sorgfältig vorgenommen und zu unseren Selbstkosten in Rechnung gestellt, aber nicht zurückgenommen.

8. Lieferzeit:
Alle von uns angegebenen Lieferzeiten oder Lieferdaten sind unverbindlich und werden nach Möglichkeit eingehalten. Die Überschreitung der Lieferzeit
berechtigen den Kunden nicht, Rücktritt, Verzugsstrafen oder Schadenersatz geltend zu machen.

9. Reklamationen:
Beanstandungen müssen unverzüglich nach Eingang der Waren beim Empfänger schriftlich mitgeteilt werden. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Bei berechtigten Beanstandungen können wir je nach Art die Mängel beseitigen oder gegen Rückgabe der Ware Ersatzlieferung vornehmen. Alle weiteren Ansprüche, insbesondere auf Wandlung oder Schadenersatz sowie Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Zur Rücknahme der Ware sind wir nur verpflichtet, wenn wir vorher hierzu unser schriftliches Einverständnis gegeben haben. Rücksendung ist frachtfrei unserem Werke vorzunehmen und erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Für Mängel unserer Waren haften wir nur im Rahmen unserer Verkaufsbedingungen und Garantieerklärungen. Eine Zurückhaltung der Zahlung bei Nichteingang der Ware, bei Mängelrügen oder bei irgendwelchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt wie, Aufruhr, Streik, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Mangel an Brenn- und Rohstoffen auf Seiten der Rohstofflieferanten und andere zwingende Gründe, zum Beispiel Verteuerung der Rohstoffe und Arbeitnehmer, entbinden uns von festgesetzten Lieferzeiten. Kleine Unregelmäßigkeiten und geringe Abweichungen der Farben und Abmessungen, wie solche bei der Eigenart der Erzeugung vorkommen, berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung oder von Abzügen. Das Zustandekommen des Vertrages ist unabhängig von Nebenabreden über Korrekturabzüge, Zeichnungen und dergleichen. Die Begutachtung der Korrekturabzüge, Zeichnungen und Ausfallmuster durch den Kunden entbinden uns von jeder Verantwortung für die Richtigkeit dieser Vorlagen.
Wünscht der Besteller die Übersendung von Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen usw., so ist der Besteller verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eingang der gewünschten Unterlagen zu erklären, ob er mit diesen einverstanden ist. Andernfalls ist er verpflichtet, innerhalb derselben Frist seine eigenen Unterlagen zur Verfügung zu Stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die bestellten Schilder entsprechend den übersandten Unterlagen anzufertigen und zu liefern, oder die in Ziffer 11. Erwähnten Ansprüche zu stellen. Für alle uns eingesandte Zeichnungen, Skizzen und Entwürfe übernimmt der Besteller die Verantwortung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht.

10. Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag bleibt vorbehalten. Wechsel und Schecks gelten nur als einstweilige Zahlung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurückname der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diese ausdrücklich schriftlich erklärt, vor.
In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Falle können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir des Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den Anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

11. Sonstige Bestimmungen:
Bestellungsgemäß gelieferte Waren können nicht zurückgenommen werden. Erfolgt ausnahmsweise die Zurücknahme normaler Teile aus irgendeinem Grund, so berechnen wir nach frachtfreiem Eintreffen an dem von uns benannten Bestimmungsort 10. v. H. für Verwaltungskosten usw. Erfolgt eine Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag, gleich aus welchem Grund, ohne dass die Kündigung oder der Rücktritt von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalen Schadenersatz i. H. von 40% des zur Zeit der Kündigung / Rücktritt vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Vertragspartner im Einzelfall andere Nachweise erbringt.

12. Schriftform:
Anderslautende Bedingungen sowie mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Durch Annahme unserer Auftragsbestätigung erklärt sich der Vertragspartner mit der Nichtanwendbarkeit seiner eigenen Bedingungen in allen Punkten ohne Vorbehalt einverstanden.

13. Gerichtsstand:
Sofern es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und uns 35683 Dillenburg.

14. Schlussbestimmungen:
Auf Verträge zwischen uns und dem Vertragspartner findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Der Vertrag und die AGBs bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 

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